§ 49 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. Oktober 1949] |
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§ 49 | § 49 |
(1) Wer vorsätzlich den [Vorschriften] der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. | (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. |
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. | (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. |
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht [innerhalb von] drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. | (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. |
[1. Oktober 1949–1. Juli 1961]
1§ 49.
2(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 11, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.