§ 49a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[30. November 2007][1. Januar 2002]
§ 49a § 49a
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht. (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht.
(2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück. (2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
(3) [1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden. (3) [1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 2002–30. November 2007]
1§ 49a.
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht.
(2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
(3) 2[1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1993: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 23. März 1993.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 22 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 22 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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