§ 50 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. Januar 1975]
1§ 50.
(1) [1] Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. [2] Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.