§ 57 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 57.
(1) [1] Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten. [2] Die Gebühr ist mit Zustellung des Erteilungsbeschlusses fällig. [3] Wird sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. [4] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 32, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.