§ 6 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 6. [1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 2[3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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