§ 60 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Juli 2006]
1§ 60.
(1) [1] Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. [2] Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ [44]) gestellt worden ist. [3] § [39] Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [4] Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 35, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 60 PatG

§ 59 PatG

§ 60 PatG

§ 61 PatG