§ 61 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Mai 2022] | [1. Juli 2006] |
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§ 61 | § 61 |
(1) [1] Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. [2] Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. [3] Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. [4] Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. [5] In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt. | (1) [1] Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. [2] Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. |
(2) [1] Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts, | (2) [1] Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts, |
1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder | 1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder |
2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind. [2] Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. [3] Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. | 2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind. [2] Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. [3] Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. | (3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. |
(4) [1] Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. [2] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. | (4) [1] Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. [2] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. |
[1. Juli 2006–1. Mai 2022]
1§ 61.
(1) [1] Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. [2] Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
2(2) [1] Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
- 1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
- 2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 35, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
- 3. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
- 4. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.