§ 63 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Mai 2022][18. August 2021]
§ 63 § 63
(1) [1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. [2] Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (1) [1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. [2] Die Nennung ist im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten. (2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen.
(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. (4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
[18. August 2021–1. Mai 2022]
1§ 63.
(1) 2[1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. 3[2] Die Nennung ist im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) 4[1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen.
(4) 5[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 6[2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 36, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 27 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 8. September 2015: Artt. 204, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
6. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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