§ 64 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002][1. Januar 1981]
§ 64 § 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen) (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 64.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
2(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
3(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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