§ 70 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 70.
(1) [1] Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. [2] Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. [3] Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die bei[m …] Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) [1] Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. [2] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. [3] Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.