§ 75 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 75.
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § [50] Abs. 1 erlassen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.