§ 79 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021] | [1. Januar 1981] |
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§ 79 | § 79 |
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. |
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | (3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn |
1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, |
2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, |
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |
[1. Januar 1981–18. August 2021]
1§ 79.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
- 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 43, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.