§ 81 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1998] | [1. April 1993] |
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§ 81 | § 81 |
(1) [1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. [3] Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt. | (1) [1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. [3] Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt. |
(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. | (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. |
(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. | (3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. |
(4) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. | (4) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. |
(5) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. | (5) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. |
(6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. | (6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. |
(7) [1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. | (7) [1] Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. |
[1. April 1993–1. Oktober 1998]
1§ 81.
(1) 2[1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. 3[3] Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.
4(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
5(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.
6(4) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.
7(5) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
8(6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben.
9(7) [1] Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. April 1993: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 23. März 1993.
- 3. 1. April 1993: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 23. März 1993.
- 4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 6. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 7. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 8. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 9. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 45 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.