§ 19 PfandBG. Weitere Deckungswerte
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021–8. Juli 2022]
1§ 19. Weitere Deckungswerte.
2(1) [1] Die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
- 1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die durch die Verordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,
- 32. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,
- 3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen,
- 44. bis zu 12 Prozent des nach dem Barwert bemessenen Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch den Barwert der Ansprüche aus in das Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften im Sinne des § 4b.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 1. Januar 2014: Artt. 2 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.