§ 26e PfandBG. Abzahlungsbeginn
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009]
1§ 26e. Abzahlungsbeginn. Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 24, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.