§ 29 PfandBG. Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009] | [19. Juli 2005] |
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§ 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen | § 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen |
[1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | [1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
[19. Juli 2005–26. März 2009]
1§ 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen. [1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.