§ 3 PfandBG. Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Januar 2014] | [19. Juli 2005] |
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§ 3. Aufsicht | § 3. Aufsicht |
[1] Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetzen und Verordnungen aus. [2] Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. [3] Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. [4] Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. [5] Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt. | [1] Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. [2] Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. [3] Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. [4] Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. [5] Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt. |
[19. Juli 2005–1. Januar 2014]
1§ 3. Aufsicht. [1] Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. [2] Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. [3] Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. [4] Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. [5] Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.