§ 31a PfandBG. Vergütung des Sachwalters

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021]
1§ 31a. 2Vergütung des Sachwalters.
(1) [1] Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. 3[2] Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen. [3] Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.
(2) [1] Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. [2] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 2 Nr. 18, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.