§ 35 PfandBG. Treuhänderische Verwaltung
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021]
1§ 35. Treuhänderische Verwaltung.
(1) 2[1] Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt. [2] Der Vertrag bedarf der Schriftform. [3] Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
3(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) 4[1] Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das entsprechende Deckungsregister der anderen Pfandbriefbank einzutragen. 5[2] Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im Deckungsregister der anderen Pfandbriefbank eingetragen. [3] Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Pfandbriefbank wahr. [4] Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 30, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 3. 1. Januar 2014: Artt. 2 Nr. 20, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.