§ 13h RDG. Aufsichtsmaßnahmen
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025]
1§ 13h. Aufsichtsmaßnahmen.
(1) 2[1] Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. 3[2] Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben. 4[3] Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) 5[1] Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. 6[2] Es kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. 7[3] Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.
8(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat das Bundesamt für Justiz in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
9(4) Das Bundesamt für Justiz kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
- 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.
10(5) 11[1] Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
- 1. das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
- 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
- 3. Auskunft zu erteilen und
- 4. die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020, Artt. 3 Nr. 11, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 3. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 5. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 6. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 7. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 8. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 9. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. d, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 10. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 11. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. e, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 12. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. e, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.