§ 14a RDG. Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. August 2021]
1§ 14a. Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater.
(1) [1] Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. [2] Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.
2(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 7, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
2. 1. August 2021: Artt. 24 Abs. 6 Nr. 2, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

Umfeld von § 14a RDG

§ 14 RDG. Widerruf der Registrierung

§ 14a RDG. Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

§ 15 RDG. Vorübergehende Rechtsdienstleistungen