§ 16 RDG. Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2024]
1§ 16. 2Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. [2] Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
3(2) 4[1] Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:
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1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
- 5a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
- b) ihres Gründungsjahres,
- c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
- 6e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,
- 7f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,
- 8g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,
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2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
- 9a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
- b) ihres Gründungsjahres,
- c) ihrer Anschrift,
- d) der Dauer der Untersagung.
(3) [1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 13[2] Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. 14[3] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 3. 1. Juli 2008: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008.
- 4. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 5. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. a, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 6. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 7. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 8. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 9. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. a, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 10. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 11. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 12. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 13. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 14. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.