§ 16 RDG. Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025]
1§ 16. 2Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. [2] Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
3(2) 4[1] Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:
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1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
- a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
- b) ihres Gründungsjahres,
- c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
- e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,
- f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,
- g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,
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2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
- a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
- b) ihres Gründungsjahres,
- c) ihrer Anschrift,
- d) der Dauer der Untersagung.
(3) 8[1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 9[2] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 3. 1. Juli 2008: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 5. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 6. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 7. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 5 Buchst. b, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 8. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 9. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.