§ 20 RDG. Bußgeldvorschriften

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025][1. Oktober 2021]
§ 20. Bußgeldvorschriften § 20. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. (weggefallen) 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5. (weggefallen) 5. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
[1. Oktober 2021–1. Januar 2025]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
  • 32. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
  • 43. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 54. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
  • 65. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 71. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 82. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 93. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 104. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
  • 115. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 7, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
2. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020, Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
4. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
7. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020, Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
8. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
9. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
10. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
11. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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