§ 5 RDG. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Oktober 2021][1. Juli 2008]
§ 5. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit § 5. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) [1] Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. [2] Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. [3] Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein. (1) [1] Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. [2] Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung, 1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
3. Fördermittelberatung. 3. Fördermittelberatung.
[1. Juli 2008–1. Oktober 2021]
1§ 5. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit.
(1) [1] Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. [2] Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
  • 1. Testamentsvollstreckung,
  • 2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
  • 3. Fördermittelberatung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

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