§ 8 RDG. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[27. Juli 2016]
1§ 8. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
  • 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
  • 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
  • 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
  • 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
  • 25. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
2. 27. Juli 2016: Artt. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016.

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