§ 1 REITG. Wesen der REIT-Aktiengesellschaften

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) vom 28. Mai 2007
[3. Januar 2018]
1§ 1. Wesen der REIT-Aktiengesellschaften.
2(1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt,
  • 1. Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
    • a) inländischem unbeweglichen Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
    • b) ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und
    • c) anderen Vermögensgegenständen im Sinne des § 3 Abs. 7
    zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern,
  • 2. Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
  • 3. Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
  • 4. Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie
  • 5. Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, die persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind
und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
(2) Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte darf die REIT-Aktiengesellschaft ausschließlich über eine REIT-Dienstleistungsgesellschaft erbringen.
(3) REIT-Aktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(4) 3[1] Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Jahresabschlussprüfung festzustellen, ob die Berechnung der Streubesitzquote und des maximalen Anteilsbesitzes je Aktionär nach § 11 Abs. 1 und 4 durch die REIT-Aktiengesellschaft mit den Meldungen nach § 11 Abs. 5 zum Bilanzstichtag übereinstimmt. [2] Er hat auch Feststellungen zur Einhaltung des § 13 zu treffen, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 beziehen sich diese auf die im Geschäftsjahr für das vorangegangene Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttung. 4[3] Für Zwecke des § 19 Abs. 3 und des § 19a sind auch Feststellungen zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu treffen. 5[4] Sofern kein Konzernabschluss aufgestellt wird, hat der Abschlussprüfer außerdem festzustellen, ob die §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren. 6[5] Das Ergebnis seiner Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen. 7[6] Der Konzernabschlussprüfer hat im Rahmen der Konzernabschlussprüfung zu prüfen, ob die Anforderungen der §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren und darüber einen besonderen Vermerk anzufertigen. 8[7] Auf den besonderen Vermerk des Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1, 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2007.
2. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 18 Nr. 1, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
4. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
5. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
6. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
7. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
8. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 1 Buchst. b, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.

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