§ 5 REITG. Form der Aktien

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) vom 28. Mai 2007
[1. Januar 2007]
1§ 5. Form der Aktien.
(1) [1] Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. [2] Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1, 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2007.

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