§ 12 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[29. November 2017]
1§ 12. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) [1] Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. [2] Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. [3] Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 15, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

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