§ 22 ROG. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[8. September 2015] | [31. Dezember 2008] |
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§ 22. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes | § 22. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes |
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist. | Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist. |
[31. Dezember 2008–8. September 2015]
1§ 22. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2008: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.