§ 26 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[27. Juni 2020–1. Oktober 2021]
1§ 26. 2Gebühren und Auslagen. 3[1] Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. 4[2] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 5[3] Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 31, Nr. 33, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 2. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 3. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 4. 27. Juni 2020: Artt. 159, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
- 5. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.