§ 14 SCEBG. Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 14. Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen.
(1) [1] Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. [2] Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 14 SCEBG

§ 13 SCEBG. Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen

§ 14 SCEBG. Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen

§ 15 SCEBG. Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium