§ 17 SCEBG. Niederschrift

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 17. Niederschrift. [1] In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
  • 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
  • 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
  • 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
[2] Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.