§ 26 SEAG. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. September 2009]
1§ 26. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
2(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt sind
  • 1. jedes Mitglied des Verwaltungsrats,
  • 2. jeder Aktionär,
  • 3. die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten,
  • 4. der SE-Betriebsrat.
(3) [1] Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. [2] § 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
(4) Für das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskräftigen Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats erfolgt.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.
2. 1. September 2009: Artt. 75 Nr. 2, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 26 SEAG

§ 25 SEAG. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 26 SEAG. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 27 SEAG. Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats