§ 50 SEAG. Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 50. Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit.
(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.
(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.