§ 24 SEBG. Sitzungen und Beschlüsse

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 24. Sitzungen und Beschlüsse.
(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(2) [1] Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der SE zu tagen. [2] Mit Einverständnis der Leitung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. [3] Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.
(3) [1] Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. [2] Die Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.