§ 32 SEBG. Sachverständige

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 32. Sachverständige. [1] Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. [2] Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 32 SEBG

§ 31 SEBG. Fortbildung

§ 32 SEBG. Sachverständige

§ 33 SEBG. Kosten und Sachaufwand