§ 105 SGB XII. Kostenersatz bei Doppelleistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011–1. Januar 2017]
1§ 105. Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten.
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) 2[1] Von den bei den Leistungen nach § 27a oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. 3[2] Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 33, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.