§ 120 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[26. November 2019] | [1. Januar 2018] |
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§ 120. Verordnungsermächtigung | § 120. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und | 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und |
2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. | 2. das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. |
[1. Januar 2018–26. November 2019]
1§ 120. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
- 22. das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 8. November 2006: Artt. 266 Nr. 3, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.