§ 123 SGB XII. Hilfsmerkmale

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2015][7. Dezember 2006]
§ 123. Hilfsmerkmale § 123. Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind (1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) [1] Die Kennnummern nach [Absatz 1 Nummer 2] dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. (2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
[7. Dezember 2006–1. Januar 2015]
1§ 123. Hilfsmerkmale.
(1) Hilfsmerkmale sind
  • 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
  • 22. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
  • 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 25, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.