§ 125 SGB XII. Auskunftspflicht
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017] | [1. Januar 2015] |
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§ 125. Auskunftspflicht | § 125. Auskunftspflicht |
(1) [1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. | (1) [1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. |
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen. | (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen. |
[1. Januar 2015–1. Januar 2017]
1§ 125. Auskunftspflicht.
(1) 2[1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 3[2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.