§ 13 SGB XII. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020][7. Dezember 2006]
§ 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) [1] Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. [2] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. [3] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [4] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [5] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [6] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. [7] (weggefallen) (1) [1] Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. [2] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. [3] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [4] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [5] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [6] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. [7] (weggefallen)
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
[7. Dezember 2006–1. Januar 2020]
1§ 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen.
(1) [1] Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. 2[2] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. 3[3] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 4[4] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. 5[5] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. 6[6] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. 7[7] (weggefallen)
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
3. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
4. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
5. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
6. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
7. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.

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