§ 133b SGB XII. Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024]
1§ 133b. Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung. [1] § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
- 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
- 22. nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 15, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 16, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.