§ 139 SGB XII. Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 139. Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020.
(1) Für Leistungsberechtigte,
- 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
- 2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden,
- 3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und
- 4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt,
(2) Leistungsberechtigten,
- 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
- 2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 40, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.