§ 144 SGB XII. Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 144. Gesamtplan.
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) [1] Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. [2] Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. [3] Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
- 1. dem Leistungsberechtigten,
- 2. einer Person ihres Vertrauens und
-
3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a) dem behandelnden Arzt,
- b) dem Gesundheitsamt,
- c) dem Landesarzt,
- d) dem Jugendamt und
- e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens
- 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und
- 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 7, 26 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.