§ 20 SGB XII. Eheähnliche Gemeinschaft
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011] | [1. August 2006] |
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§ 20. Eheähnliche Gemeinschaft | § 20. Eheähnliche Gemeinschaft |
[1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 39 gilt entsprechend. | [1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend. |
[1. August 2006–1. Januar 2011]
1§ 20. Eheähnliche Gemeinschaft. 2[1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. August 2006: Artt. 8 Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.