§ 34 SGB XII. Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2005–1. Januar 2011]
1§ 34. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen.
(1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
  • 1. den Tag des Eingangs der Klage,
  • 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
  • 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
  • 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
  • 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit.[2] Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden.[3] Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.[4] Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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§ 34 SGB XII. Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a SGB XII. Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe