§ 40 SGB XII. Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[14. Juni 2023]
1§ 40. Verordnungsermächtigung. 2[1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 31. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
  • 2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
4[2] Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 5[3] Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 6[4] Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 21, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. Juli 2020: Artt. 4 Nr. 4, 9 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. April 2019.
3. 14. Juni 2023: Artt. 7 Nr. 1a Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
4. 14. Juni 2023: Artt. 7 Nr. 1a Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
5. 14. Juni 2023: Artt. 7 Nr. 1a Buchst. c, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.
6. 14. Juni 2023: Artt. 7 Nr. 1a Buchst. c, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.

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