§ 44c SGB XII. Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Juli 2017]
1§ 44c. Erstattungsansprüche zwischen Trägern. Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 12, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.