§ 64d SGB XII. Pflegehilfsmittel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017]
1§ 64d. Pflegehilfsmittel.
(1) [1] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
  • 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
  • 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
  • 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
[2] Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.