§ 73 SGB XII. Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2005]
1§ 73. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. [1] Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. [2] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.